Sportrecht & COVID-19: Saisonabbruch im Tischtennis
Verbandsgericht des Bayerischen Tischtennis-Verbandes korrigiert Aufstiegsregelung für Relegationsplatzinhaber
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten die Verbände im Tischtennis bereits Mitte März beschlossen, die laufende Saison abzubrechen. Die Abbruchtabelle zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs wird als maßgeblich angesehen. Sowohl der DTTB als auch alle Landesverbände außer Bayern hatten den Relegationsplatzinhaber der jeweils unteren Liga ein Aufstiegsrecht zuerkannt und nahmen damit die Aufstockung der nächsthöheren Liga in der kommenden Spielzeit in Kauf. Für die dem Bayerischen Tischtennis-Verband unterstehenden Ligen war dies anders: Die Releganten sollten nicht aufsteigen. Gegen diese Regelung haben sich insgesamt acht Vereine nun erfolgreich gewehrt. Im Wesentlichen argumentierten die Vereine mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen der Vereine in eine Aufstiegschance im Falle des Erreichens des Relegationsplatzes sei grundsätzlich schutzwürdig. Durch die frühzeitige Entscheidung der Verbände die laufende Saison abzubrechen und eine sportliche Aufstiegschance trotz aller organisatorischer Hemmnisse und Herausforderungen damit von vornherein auszuschließen, führe insgesamt zu einem nicht hinnehmbaren Nachteil der Vereine. Denn diesen werde rückwirkend eine Rechtsposition genommen, obwohl das Fehlen tatsächlicher Möglichkeiten zum Ausspielen des Aufsteigers zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs noch nicht sicher war. In der Konsequenz dürfte den Relegationsplatzinhabern nicht pauschal das Aufstiegsrecht genommen werden. Vielmehr müsse der Verband eine Regelung finden, die weniger in die Rechtsposition der Vereine eingreift. Die Aufstockung der Tabellen sei tatsächlich möglich und zumutbar. Ein Ermessen des Verbands sei daher letztendlich auf Null reduziert. Das Verbandsgericht des BTTV hat zu den Einzelfällen eine einheitliche Entscheidung getroffen, wonach der Verband verpflichtet wird eine bezüglich der Relegationsplatzinhaber ermessensfehlerfreie und den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtende Regelung zu treffen. Dies hat der Verband inzwischen veröffentlicht.